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Am 27. April 2009 entschied der Rat nach Artikel 104 Absatz 6 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EGV), dass in Spanien ein übermäßiges Defizit bestand, und gab gemäß Artikel 104 Absatz 7 EGV eine Empfehlung ab, wonach das übermäßige Defizit bis spätestens 2012 korrigiert werden sollte. Seither hat der Rat auf der Grundlage von Artikel 126 Absatz 7 AEUV (am 2. Dezember 2009, am 10. Juli 2012 und am 21. Juni 2013) drei weitere Empfehlungen an Spanien gerichtet, in denen die Frist für die Korrektur des übermäßigen Defizits bis 2013, 2014 bzw. 2016 verlängert wurde. In allen drei Empfehlungen gelangte der Rat zu dem Schluss, dass Spanien wirksame Maßnahmen ergriffen habe, jedoch unerwartete nachteilige wirtschaftliche Ereignisse mit sehr ungünstigen Auswirkungen auf die öffentlichen Finanzen eingetreten seien.
Am 27. April 2009 stellte der Rat auf Vorschlag der Kommission nach Artikel 104 Absatz 6 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft fest, dass in…
Am 2. Dezember 2009 entschied der Rat in einem Beschluss gemäß Artikel 126 Absatz 6 AEUV, dass in Portugal ein übermäßiges Defizit bestand, und gab gemäß…
Der Rat stellte auf Vorschlag der Kommission am 2. Dezember 2009 im Einklang mit Artikel 126 Absatz 6 des Vertrags fest, dass in Portugal ein übermäßiges…
Am 8. Juli 2008 befand der Rat gemäß Artikel 104 Absatz 6 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EGV), dass im Vereinigten Königreich ein…
Am 12. Juli 2016 stellte der Rat gemäß Artikel 126 Absatz 8 des Vertrags fest, dass Portugal auf die Empfehlung des Rates vom 21. Juni 2013 hin keine wirksamen…
In seiner Empfehlung vom 21. Juni 2013 setzte der Rat für die Ergreifung wirksamer Maßnahmen gemäß Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 eine Frist…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.