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Am 12. Juli 2016 stellte der Rat gemäß Artikel 126 Absatz 8 AEUV fest, dass Spanien auf die Empfehlung des Rates vom 21. Juni 2013 hin keine wirksamen Maßnahmen ergriffen habe. Am 8. August 2016 nahm der Rat gemäß Artikel 126 Absatz 9 AEUV den Beschluss (EU) 2017/984 an, mit dem er Spanien mit der Maßgabe in Verzug setzte, die zum Abbau des übermäßigen Defizits als notwendig erachteten Maßnahmen zu treffen, und die Frist für die Korrektur des übermäßigen Defizits bis 2018 verlängerte. Zudem legte der Rat fest, dass Spanien bis zum 15. Oktober 2016 wirksame Maßnahmen treffen und dem Rat und der Kommission einen Bericht über die Maßnahmen vorlegen müsse, die es auf die Inverzugsetzung durch den Rat hin getroffen habe.
Am 2. Dezember 2009, am 10. Juli 2012 und am 21. Juni 2013 richtete der Rat auf der Grundlage des Artikels 126 Absatz 7 AEUV drei neue Empfehlungen an Spanien,…
Am 12. Juli 2016 stellte der Rat gemäß Artikel 126 Absatz 8 des Vertrags fest, dass Portugal auf die Empfehlung des Rates vom 21. Juni 2013 hin keine wirksamen…
Am 27. April 2009 entschied der Rat nach Artikel 104 Absatz 6 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EGV), dass in Spanien ein übermäßiges…
Am 12. Juli 2016 stellte der Rat in einem Beschluss nach Artikel 126 Absatz 8 AEUV fest, dass Spanien auf seine am 21. Juni 2013 gemäß Artikel 126 Absatz 7 AEUV…
Am 27. April 2009 stellte der Rat auf Vorschlag der Kommission nach Artikel 104 Absatz 6 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft fest, dass in…
In seiner Empfehlung vom 21. Juni 2013 setzte der Rat für die Ergreifung wirksamer Maßnahmen gemäß Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 eine Frist…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.