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Während der Verhandlungen mit den anderen Vertragsparteien des Übereinkommens wurde deutlich, dass einige Änderungen an dem vom Rat gebilligten Text vorgenommen werden müssen. Insbesondere ging es dabei um die Beziehung zwischen den Unionsvorschriften über den intelligenten Fahrtenschreiber und dem Europäischen Übereinkommen über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR) (im Folgenden: AETR-Übereinkommen) sowie — angesichts der Situation einiger Vertragsparteien des Interbus-Übereinkommens — um eine Übergangsfrist für die Entschädigungsbeträge nach Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 181/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates .
Auf Grund des Artikels 3 Absatz 1, des Artikels 10 Absatz 1 und des Artikels 13 Absatz 1 des AETR in Verbindung mit Artikel 2 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr.…
Durch die Anpassungen des AETR-Übereinkommens ist die Verwendung eines digitalen Fahrtenschreibers für Fahrzeuge obligatorisch geworden, die in Drittländern…
Das Europäische Übereinkommen über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (im Folgenden „AETR“ genannt) vom 1. Juli 1970…
Gemäß Artikel 22bis des AETR werden Änderungen der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über den digitalen Fahrtenschreiber von allen Vertragsparteien des…
Der Standpunkt, der im Namen der Union in der Sachverständigengruppe des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr…
Die AETR–Sachverständigengruppe berät derzeit über Änderungen des AETR auf der Grundlage eines Vorschlags, der einem — mit dem Beschluss (EU) 2016/1877 des…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.