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Der im Namen der Union in der 38. Sitzung und in späteren Sitzungen der Sachverständigengruppe zum Europäischen Übereinkommen über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR) und in der 120. Sitzung und in späteren Sitzungen des Hauptausschusses Straßenverkehr (SC.1) der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen (UNECE) zu vertretende Standpunkt in Bezug auf einen Vorschlag zur Angleichung des AETR an die jüngsten Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 561/2006, die mit den Verordnungen (EU) 2020/1054 und (EU) 2024/1258 und der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1012 eingeführt wurden, ist in der Anlage zu diesem Beschluss festgelegt. Formale und geringfügige Änderungen des in Absatz 1 genannten Standpunkts können ohne einen weiteren Beschluss des Rates vereinbart werden.
Der Standpunkt, der im Namen der Union auf der 25. Sitzung der Sachverständigengruppe zum Europäischen Übereinkommen über die Arbeit des im internationalen…
Der Standpunkt, der im Namen der Union in der 36. Sitzung der Sachverständigengruppe zum Europäischen Übereinkommen über die Arbeit des im internationalen…
Der Standpunkt, der im Namen der Union in der Sachverständigengruppe des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr…
Der Standpunkt, der im Namen der Union auf der 32. Sitzung der Sachverständigengruppe zum Europäischen Übereinkommen über die Arbeit des im internationalen…
Der Standpunkt, der im Namen der Union in der Sachverständigengruppe zum Europäischen Übereinkommen über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr…
Gemäß Artikel 21 des AETR kann jede Vertragspartei dem Generalsekretär der Vereinten Nationen Änderungsvorschläge zum AETR unterbreiten. Bevor die Vorschläge…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.