Erwägungsgrund 5 32018D1083
Mit Blick auf Artikel 50 Absatz 3 des Vertrags sollte für die Zeit ab 29. März 2019 um 12.00 Uhr MEZ ein neuer Befehlshaber der EU-Operation ernannt und ein neues operatives Hauptquartier der EU, einschließlich des Maritimen Sicherheitszentrums am Horn von Afrika (MSCHOA), bestimmt werden.