Art. 31 32015D0528
Ist ein Staat seinen finanziellen Verpflichtungen nicht nachgekommen, sind die in Artikel 78 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments du des RatesVerordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1 ). oder in jeder anderen Verordnung zu ihrer Ersetzung festgelegten Unionsvorschriften über die Verzugszinsen hinsichtlich der Zahlung der Beiträge zum Haushalt der Union auf ihn entsprechend anzuwenden.
Beträgt der Zahlungsverzug nicht mehr als 20 Tage, so werden keine Zinsen berechnet. Beträgt der Zahlungsverzug mehr als 20 Tage, so werden Zinsen für den gesamten Verzugszeitraum fällig.