Beschluss (EU) 2018/145 des Rates vom 9. Oktober 2017 über den Abschluss — im Namen der Union — eines Übereinkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten, der Republik Albanien, Bosnien und Herzegowina, der Republik Bulgarien, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, der Republik Island, der Republik Kroatien, der Republik Montenegro, dem Königreich Norwegen, Rumänien, der Republik Serbien und der Übergangsverwaltung der Vereinten Nationen in Kosovo zur Schaffung eines gemeinsamen europäischen Luftverkehrsraums
Mit ihrem Beitritt zur Union sind die Republik Bulgarien, Rumänien und die Republik Kroatien Mitgliedstaaten geworden und sind deshalb gemäß Artikel 31 Absatz 2 des Übereinkommens automatisch nicht mehr assoziierte Parteien dieses Übereinkommens. Hierauf sollte in einer Notifikation hingewiesen werden, die zum Zeitpunkt der Hinterlegung der Genehmigungsurkunde zu machen ist.
Erwägungsgrund 4 32018D0145
Erwägungsgrund 4 32018D0145Keine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen