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Hinsichtlich der Änderungen von Anhang I des Übereinkommens, die lediglich die Aufnahmen von Rechtsvorschriften der Union in diesen Anhang betreffen und von dem nach Artikel 18 des Übereinkommens eingesetzten Gemeinsamen Ausschuss anzunehmen sind, sollte der Kommission die Befugnis erteilt werden, nach Konsultation des vom Rat eingesetzten Besonderen Ausschusses solche Änderungen im Namen der Union zu genehmigen.
Hinsichtlich der Änderungen bestimmter Anhänge des Abkommens, die von dem nach Artikel 22 des Abkommens eingesetzten Gemeinsamen Ausschuss anzunehmen sind,…
Der Standpunkt, der von der Union zu Beschlüssen des Gemischten Ausschusses nach Artikel 17 des Übereinkommens lediglich im Hinblick auf die Aufnahme von…
Der von der Union im nach Artikel 22 des Abkommens eingesetzten Gemeinsamen Ausschuss zu vertretende Standpunkt in Bezug auf eine Änderung der Anhänge des…
Vorbehaltlich der im Anhang zum vorliegenden Beschluss aufgeführten Bestimmungen und Bedingungen und vorbehaltlich des Artikels 9 des Abkommens wird die…
Anhang XIII Anlage 1 des Übereinkommens sollte daher geändert und die Änderungen sollten im Namen der Union genehmigt werden —
Vorbehaltlich der im Anhang dieses Beschlusses aufgeführten Bestimmungen und Bedingungen wird die Kommission ermächtigt, im Namen der Union Änderungen des…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.