Erwägungsgrund 4 32020D1075
Gemäß Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe c und Artikel 17 Absatz 6 des Abkommens kann der durch Artikel 11 Absatz 1 des Abkommens eingesetzte Gemeinsame Ausschuss (im Folgenden „Gemeinsamer Ausschuss“) Änderungen der Anhänge des Abkommens annehmen.