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Gemäß den Artikeln 23.10 und 24.15 des Abkommens, soll der CETA-Ausschuss für Handel und nachhaltige Entwicklung in seiner ersten Sitzung einen Beschluss zur Erstellung von Listen mit Personen erlassen, die willens sind, als Mitglieder der Sachverständigengruppe nach Kapitel dreiundzwanzig (Handel und Arbeit) und Kapitel vierundzwanzig (Handel und Umwelt) des Abkommens zu fungieren.
Nach Artikel 24.15 Absatz 6 des Abkommens erstellt der CETA-Ausschuss für Handel und nachhaltige Entwicklung eine Liste mit mindestens neun Personen, die…
Nach Artikel 23.10 Absatz 6 des Abkommens erstellt der CETA-Ausschuss für Handel und nachhaltige Entwicklung eine Liste mit mindestens neun Personen, die…
Daher ist es zweckmäßig, den im CETA-Ausschuss für Handel und nachhaltige Entwicklung im Namen der Union zu vertretenden Standpunkt anhand des beigefügten…
Der Standpunkt, der im Namen der Union in der ersten Sitzung des CETA-Ausschusses für Handel und nachhaltige Entwicklung, der mit dem umfassenden Wirtschafts-…
Nach Artikel 243 Absatz 3 des Abkommens hat der Ausschuss für Handel und nachhaltige Entwicklung bei seiner ersten Sitzung eine Liste von mindestens 15 Personen…
Nach Artikel 379 Absatz 3 des Abkommens soll sich der Unterausschuss für Handel und nachhaltige Entwicklung in seiner ersten Sitzung auf die Liste der Personen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.