Erwägungsgrund 3 32018D1471
Der Bürgerausschuss wurde im Einklang mit Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung gebildet und die Kontaktpersonen dementsprechend benannt; ferner ist die geplante Bürgerinitiative weder offenkundig missbräuchlich, unseriös oder schikanös, noch verstößt sie offenkundig gegen die Werte der Union, wie sie in Artikel 2 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) festgeschrieben sind.