Erwägungsgrund 5 32018D1471
Die Beteiligung an einer verstärkten Zusammenarbeit, etwa an der verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft, ist für jeden Mitgliedstaat freiwillig. Daher sollte bei Rechtsakten der Union zur Umsetzung der Verträge grundsätzlich nicht ausschließlich aufgrund der Beteiligung oder Nichtbeteiligung an einer verstärkten Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten unterschieden werden. Bei der Durchführung von Rechtsakten der Union kann jedoch zwischen Mitgliedstaaten unterschieden werden, wenn dies objektiv gerechtfertigt ist, beispielsweise dann, wenn in den Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung aller einschlägigen Elemente in der Praxis für ein einheitliches Schutzniveau der finanziellen Interessen der Union gesorgt werden müsste.