Erwägungsgrund 3 32018D1485
Nach Artikel 14 des ADR kann jede Vertragspartei eine oder mehrere Änderungen der Anlagen des ADR vorschlagen. Die Arbeitsgruppe für die Beförderung gefährlicher Güter (WP.15) kann Änderungsvorschläge dieser Anlagen des ADR. Nach Artikel 20 des ADN kann der ADM-Verwaltungsausschuss Änderungsvorschläge der dem ADN beigefügten Verordnung annehmen. Diese Änderungsvorschläge gelten als angenommen, wenn nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Tag der Übermittlung durch den Generalsekretär der Vereinten Nationen wenigstens ein Drittel der Vertragsparteien — oder fünf von ihnen, wenn das Drittel größer ist als diese Zahl — dem Generalsekretär schriftlich ihre Ablehnung des Änderungsvorschlags mitteilt.