Erwägungsgrund 5 32018D1485
Diese Änderungen des ADR und des ADN können den Inhalt des Unionsrechts maßgeblich zu beeinflussen, insbesondere die Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates. Diese Richtlinie legt Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, auf der Schiene oder auf Binnenwasserstraßen innerhalb eines Mitgliedstaats oder von einem Mitgliedstaat in einen anderen durch Bezugnahme auf das ADR, auf die Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID) in Anhang C des Übereinkommens über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) und das ADN fest. Artikel 4 der Richtlinie 2008/68/EG bestimmt, dass die Beförderung gefährlicher Güter zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern zulässig ist, sofern die Vorschriften von ADR, RID oder ADN eingehalten werden und soweit in den Anhängen der genannten Richtlinie nichts anderes bestimmt ist. Die Kommission ist nach Artikel 8 der Richtlinie 2008/68/EG ermächtigt, die Anhänge der genannten Richtlinie an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt anzupassen, „vor allem zur Berücksichtigung der Änderungen von ADR, RID und ADN“.