Art. 2 32018D0160
Polen stellt alle noch ausstehenden Beihilfezahlungen aus der in Artikel 1 genannten Maßnahme mit Wirkung vom Zeitpunkt der Annahme dieses Beschlusses ein.
Polen stellt alle noch ausstehenden Beihilfezahlungen aus der in Artikel 1 genannten Maßnahme mit Wirkung vom Zeitpunkt der Annahme dieses Beschlusses ein.