Art. 4 32018D0160
1.
Polen teilt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe dieses Beschlusses ausführlich mit, welche Maßnahmen ergriffen wurden bzw. geplant sind, um dem Beschluss nachzukommen.
2.
Polen unterrichtet die Kommission über den Fortgang seiner Maßnahmen zur Umsetzung dieses Beschlusses. Auf Anfrage der Kommission legt Polen unverzüglich Informationen über die Maßnahmen vor, die ergriffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um diesem Beschluss nachzukommen.