Erwägungsgrund 4 32017D2171BESCHLUSS (EU) 2017/2171 DES RATES vom 20. November 2017 zur Festlegung der Beiträge der Mitgliedstaaten zur Finanzierung des Europäischen Entwicklungsfonds, einschließlich der Obergrenze für 2019, des jährlichen Betrags für 2018, der ersten Tranche 2018 und einer unverbindlichen Angabe der voraussichtlich zu erwartenden Jahresbeiträge für die Jahre 2020 und 2021
Mit dem Beschluss (EU) 2016/2026 des Rates wurde die Obergrenze für die Jahresbeiträge der Mitgliedstaaten zum EEF für 2018 auf 4 550 000 000 EUR für die…
Erwägungsgrund 4 32017D1206BESCHLUSS (EU) 2017/1206 DES RATES vom 4. Juli 2017 zur Festlegung der finanziellen Beiträge der Mitgliedstaaten zum Europäischen Entwicklungsfonds, einschließlich der zweiten Tranche 2017
Mit dem Beschluss (EU) 2016/2026 hat der Rat am 11. November 2016 auf Vorschlag der Kommission einen Beschluss zur Festsetzung der Obergrenze der Jahresbeiträge…
Art. 1 32016D2026BESCHLUSS (EU) 2016/2026 DES RATES vom 15. November 2016 zur Festlegung der Beiträge der Mitgliedstaaten zur Finanzierung des Europäischen Entwicklungsfonds, einschließlich der Obergrenze für 2018, des jährlichen Betrags für 2017, der ersten Tranche 2017 und einer unverbindlichen Angabe der voraussichtlich zu erwartenden Jahresbeiträge für die Jahre 2019 und 2020
Die Obergrenze des Jahresbeitrags der Mitgliedstaaten zum EEF für das Jahr 2018 beträgt 4 550 000 000 EUR für die Kommission und 250 000 000 EUR für die EIB.
Erwägungsgrund 4 32019D1093BESCHLUSS (EU) 2019/1093 DES RATES vom 26. Juni 2019 zur Festlegung der finanziellen Beiträge der Mitgliedstaaten zum Europäischen Entwicklungsfonds, einschließlich der zweiten Tranche 2019 und einer geänderten Obergrenze für die Jahresbeiträge für das Jahr 2020
Am 12. November 2018 hat der Rat den Beschluss (EU) 2018/1715 zur Festsetzung der Jahresbeiträge der Mitgliedstaaten zum EEF für das Jahr 2019 auf 4 400 000 000…
Art. 1 32018D1715Die Obergrenze für die Jahresbeiträge der Mitgliedstaaten zum EEF für das Jahr 2020 wird auf 4 900 000 000 EUR festgesetzt. Davon entfallen 4 600 000 000 EUR…
Art. 1 32017D2171BESCHLUSS (EU) 2017/2171 DES RATES vom 20. November 2017 zur Festlegung der Beiträge der Mitgliedstaaten zur Finanzierung des Europäischen Entwicklungsfonds, einschließlich der Obergrenze für 2019, des jährlichen Betrags für 2018, der ersten Tranche 2018 und einer unverbindlichen Angabe der voraussichtlich zu erwartenden Jahresbeiträge für die Jahre 2020 und 2021
Die Obergrenze für die Jahresbeiträge der Mitgliedstaaten zum EEF für das Jahr 2019 liegt bei 4 900 000 000 EUR. Davon gehen 4 600 000 000 EUR an die Kommission…