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Gemäß Artikel 14 Absatz 3 des Übereinkommens werden in den Fällen des Artikels 12 Absatz 4 etwaige Beschlüsse von der EU-Vertragspartei und dem betreffenden unterzeichnenden Andenstaat gefasst und werden nur zwischen diesen Vertragsparteien wirksam. Die Angelegenheit fällt unter Artikel 12 Absatz 4, da sie ausschließlich die bilaterale Beziehung zwischen der EU-Vertragspartei und Kolumbien betrifft und bei einer bilateralen Sitzung des Unterausschusses „Geistiges Eigentum“ erörtert wurde.
Der Beschluss, Anhang XIII Anlage 1 des Übereinkommens zu ändern, kann nach Artikel 14 Absatz 3 des Übereinkommens in einer Sitzung des Handelsausschusses…
Nach Artikel 14 Absätze 1 und 3 des Handelsübereinkommens kann der Handelsausschuss in der Besetzung mit nur der Vertragspartei der Union und dem betreffenden…
Um diese Bemerkung aufnehmen zu können, muss Anhang XII Anlage 1 Abschnitt A Unterabschnitt 2 des Handelsübereinkommens geändert werden. Der Beschluss zur…
BESCHLUSS Nr. […]/2018 DES HANDELSAUSSCHUSSES vom […] 2018 zur Änderung des Anhangs XIII Anlage 1 des Handelsübereinkommens zwischen der Europäischen Union und…
Am 5. Oktober 2018 bewertete der Unterausschuss „Geistiges Eigentum“ in einer Sitzung zwischen der EU-Vertragspartei und Kolumbien gemäß Artikel 257 Absatz 2…
Artikel 329 des am 26. Juni 2012 unterzeichneten Handelsübereinkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits sowie Kolumbien und…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.