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Gemäß Artikel 14 Absatz 3 des Übereinkommens werden in den Fällen gemäß Artikel 12 Absatz 4 etwaige Beschlüsse von der EU-Vertragspartei und dem ursprünglich beteiligten unterzeichnenden Andenstaat gefasst; sie werden nur zwischen diesen beiden Vertragsparteien wirksam, vorausgesetzt, sie berühren nicht die Rechte und Pflichten eines anderen unterzeichnenden Andenstaats. Die Angelegenheit fällt unter Artikel 12 Absatz 4, da sie ausschließlich die bilaterale Beziehung zwischen der EU-Vertragspartei und Kolumbien betrifft und bei einer bilateralen Sitzung des Unterausschusses „Geistiges Eigentum“ erörtert wurde.
Gemäß Artikel 14 Absatz 3 des Übereinkommens werden in den Fällen des Artikels 12 Absatz 4 etwaige Beschlüsse von der EU-Vertragspartei und dem betreffenden…
Nach Artikel 14 Absätze 1 und 3 des Handelsübereinkommens kann der Handelsausschuss in der Besetzung mit nur der Vertragspartei der Union und dem betreffenden…
Der Beschluss, Anhang XIII Anlage 1 des Übereinkommens zu ändern, kann nach Artikel 14 Absatz 3 des Übereinkommens in einer Sitzung des Handelsausschusses…
Der Beschluss, Anhang XIII Anlage 1 des Übereinkommens zu ändern, kann nach Artikel 14 Absatz 3 des Übereinkommens auf einer Sitzung des Handelsausschusses…
Nach Artikel 14 Absatz 3 in Verbindung mit Artikel 12 Absatz 4 des Handelsübereinkommens ist ein Beschluss in dem mit dem Handelsübereinkommen zwischen der…
Um diese Bemerkung aufnehmen zu können, muss Anhang XII Anlage 1 Abschnitt A Unterabschnitt 2 des Handelsübereinkommens geändert werden. Der Beschluss zur…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.