Erwägungsgrund 1 32018D1838
Nach Artikel 323 Absatz 1 des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits (im Folgenden „Abkommen“) muss der Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ (im Folgenden „Handelsausschuss“) spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten des Abkommens eine Liste der Personen aufstellen, die willens und in der Lage sind, in Streitbeilegungsverfahren als Schiedsrichter zu dienen.