Erwägungsgrund 2 32018D1838
Im Einklang mit Artikel 323 Absatz 1 des Abkommens haben die Union und die Ukraine ihre jeweiligen Kandidaten vorgeschlagen, die willens und in der Lage sind, als Schiedsrichter zu dienen, und sich auch über fünf Personen geeinigt, die nicht die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei besitzen und die im Schiedspanel den Vorsitz führen sollen.