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Die Zuständigkeit für die Aushandlung und den Abschluss des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR) liegt bei der Union im Rahmen ihrer ausschließlichen Außenkompetenz. Die Union sollte gemäß Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates die Kontrollmechanismen, die zur Kontrolle der Einhaltung der Sozialvorschriften der Mitgliedstaaten und der Union durch Drittlandsunternehmen genutzt werden können, an die Kontrollmechanismen angleichen, die für Unternehmen aus der Union gelten.
In seinem Urteil vom 31. März 1971 in der Rechtssache 22/70 AETR erkannte der Gerichtshof an, dass das Gebiet der Arbeit des im internationalen Straßenverkehr…
In seinem Urteil vom 31. März 1971 in der Rechtssache 22/70 erkannte der Gerichtshof der Europäischen Union an, dass das Arbeitsgebiet des im Straßenverkehr…
Mehrere Argumente sprechen für den Beitritt der Union zum AETR. Erstens verfügt die Union über die ausschließliche Zuständigkeit auf dem Gebiet der Arbeit des…
Mehrere Argumente sprechen dafür, den Beitritt der Union zum AETR zu erlauben. Erstens verfügt die Union über die ausschließliche Zuständigkeit auf dem Gebiet…
Es ist wichtig, dass in Drittländern niedergelassene Verkehrsunternehmen bei Beförderungen im Straßenverkehr im Gebiet der Union Vorschriften unterliegen, die…
Gemäß Artikel 3 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) hat die Union die ausschließliche Zuständigkeit für den Abschluss…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.