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Die Verarbeitung personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 3 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2018/1725 bei wettbewerbsrechtlichen Untersuchungen und Durchsetzungsmaßnahmen kann bereits vor der förmlichen Einleitung des Verfahrens durch die Kommission erfolgen und während der gesamten Untersuchung sowie nach dem förmlichen Abschluss der Untersuchung fortgesetzt werden (z. B. zur Marktüberwachung oder Überwachung der Einhaltung der Vorschriften, zu Screeningzwecken oder um zu beurteilen, ob neue Untersuchungsmaßnahmen oder Gerichtsverfahren erforderlich sind).
Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden im Rahmen dieser Verordnung erfolgt gemäß der Verordnung (EU) 2016/679. Die Verarbeitung…
Die Verarbeitung personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 3 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2018/1725 bei internen Audittätigkeiten kann bereits vor der…
Die Untersuchungen und Durchsetzungsmaßnahmen der Kommission im Wettbewerbsbereich stellen auf Unternehmen oder Mitgliedstaaten ab, die den…
Im Rahmen ihrer Untersuchungen und Durchsetzungsmaßnahmen in den Bereichen Kartellrecht, Fusionskontrolle und Beihilfenkontrolle verarbeitet die Kommission…
Die Verarbeitung personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 3 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/1725, die im Rahmen von Auswertungen und Verfahren in Bezug…
Unbeschadet des Artikels 14 Absatz 5 und des Artikels 16 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2018/1725 kann die Kommission auf der Grundlage des Artikels 25 der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.