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Ab dem 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2035 werden voraussichtlich die Kompensationsanforderungen von CORSIA auf Flugzeugbetreiber Anwendung finden, die internationale Flüge (im Sinne von Teil II, Kapitel 1, Punkt 1.1.2 und Teil II Kapitel 2 Punkt 2.1) zwischen den Vertragsstaaten durchführen, die in dem in Kürze erscheinenden ICAO-Dokument mit dem Titel „CORSIA States for Chapter 3 State Pairs“ aufgeführt sind.
Im Einklang mit der Methode, die in dem in Absatz 8 dieses Artikels genannten Durchführungsrechtsakt festgelegt ist, berechnen die Mitgliedstaaten jährlich die…
Die zuständige Behörde prüft die gemäß Absatz 1 Satz 2 zu berichtenden Emissionen und unterrichtet den Luftfahrzeugbetreiber bis zum Ablauf des 30. November…
Die Berechnung der Kompensationspflichten der Flugzeugbetreiber anhand der Emissionen jeweils des Jahres 2021, 2022 und 2023 würde im Zeitraum 2021-2023 für…
Nach dem Abkommen von Anhang 16 Band IV Teil II Kapitel 3 Absätze 3.1.3 und 3.2.1 sowie Anlage 1 müssen die Vertragsstaaten der ICAO ihre Entscheidung…
Der Standpunkt, der im Namen der Union im CORSIA in Bezug auf die Mitteilung an die ICAO hinsichtlich der gewählten Option für die Berechnung der…
Die freiwillige Teilnahme an CORSIA bedeutet‚ dass gemäß Anhang 16 Band IV Absatz 3.2.1 eine Option für die Berechnung der Kompensationspflichten der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.