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Was Ziel 2 der geplanten Bürgerinitiative anbelangt, so sind die Befugnisse der Union nach Artikel 83 AEUV begrenzt, da dieser Artikel der Europäischen Union zwar die Befugnis einräumt, Mindestvorschriften zur Definition von Straftaten zu erlassen, ihr jedoch nicht ermöglicht, den Mitgliedstaaten zu untersagen, andere Verhaltensweisen, auch im Zusammenhang mit der illegalen Einwanderung, nach eigenem Ermessen zu bestrafen.
Allerdings muss Ziel 2 der geplanten Bürgerinitiative auch im Lichte von Artikel 79 AEUV geprüft werden. Nach diesem Artikel können Rechtsakte der Union zur…
Die Ziele der geplanten Bürgerinitiative sind a) die Verabschiedung allgemeiner Rechtsvorschriften der Europäischen Union, die im Interesse einer Stärkung des…
Rechtsakte der Union zur Umsetzung der Verträge können erlassen werden: — zur Festlegung der Kontrollen, denen Personen beim Überschreiten der Außengrenzen…
Aus diesen Gründen ist zu schließen, dass die geplante Bürgerinitiative, insoweit sie auf einen Vorschlag für einen Rechtsakt der Union zur Umsetzung der…
Da das Ziel dieser Richtlinie, nämlich die Festlegung von Mindeststandards für die Rechte, die Unterstützung und den Schutz von Opfern von Straftaten, auf Ebene…
Nach Artikel 82 Absatz 2 AEUV kann die Union Mindestvorschriften über die Rechte des Einzelnen im Strafverfahren festlegen, um zu gewährleisten, dass die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.