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Die Bestimmung des Verstoßes gegen restriktive Maßnahmen der Union als ein Kriminalitätsbereich im Sinne des Artikels 83 Absatz 1 AEUV ist als erster Schritt notwendig, um in einem zweiten Schritt den Erlass materieller sekundärrechtlicher Vorschriften unter anderem zur Festlegung von Mindestvorschriften für die Definition der Straftaten und der Strafen für den Verstoß gegen restriktive Maßnahmen der Union zu ermöglichen.
Der Verstoß gegen restriktive Maßnahmen der Union sollte daher als „Kriminalitätsbereich“ im Sinne des Artikels 83 Absatz 1 AEUV festgestellt werden, da er die…
Der Verstoß gegen restriktive Maßnahmen der Union ist ein Kriminalitätsbereich im Sinne des Artikels 83 Absatz 1 Unterabsatz 2 AEUV.
Der Verstoß gegen restriktive Maßnahmen der Union sollte als Kriminalitätsbereich festgestellt werden, um die wirksame Umsetzung der Politik der Union im…
Es ist derzeit nach Artikel 83 Absatz 1 AEUV nicht vorgesehen, Mindestvorschriften für die Definition des Verstoßes gegen restriktive Maßnahmen der Union und…
Um für die wirksame Anwendung restriktiver Maßnahmen der Union und die Integrität des Binnenmarkts in der Union zu sorgen und ein hohes Maß an Sicherheit im…
Das Ziel dieses Beschlusses, nämlich die Feststellung des Verstoßes gegen restriktive Maßnahmen der Union als ein Kriminalitätsbereich, der die Kriterien nach…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.