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Es ist derzeit nach Artikel 83 Absatz 1 AEUV nicht vorgesehen, Mindestvorschriften für die Definition des Verstoßes gegen restriktive Maßnahmen der Union und die Strafen dafür festzulegen, da ein entsprechender Verstoß als solcher noch nicht unter die in diesem Artikel aufgeführten Kriminalitätsbereiche fällt. Die derzeit in Artikel 83 Absatz 1 Unterabsatz 2 aufgeführten Kriminalitätsbereiche sind Terrorismus, Menschenhandel und sexuelle Ausbeutung von Frauen und Kindern, illegaler Drogenhandel, illegaler Waffenhandel, Geldwäsche, Korruption, Fälschung von Zahlungsmitteln, Computerkriminalität und organisierte Kriminalität. Der Verstoß gegen restriktive Maßnahmen der Union kann jedoch in einigen Fällen im Zusammenhang mit Straftaten stehen, die unter einige der aufgeführten Kriminalitätsbereiche fallen, wie Terrorismus und Geldwäsche.
Die Bestimmung des Verstoßes gegen restriktive Maßnahmen der Union als ein Kriminalitätsbereich im Sinne des Artikels 83 Absatz 1 AEUV ist als erster Schritt…
Der Verstoß gegen restriktive Maßnahmen der Union ist ein Kriminalitätsbereich im Sinne des Artikels 83 Absatz 1 Unterabsatz 2 AEUV.
Der Verstoß gegen restriktive Maßnahmen der Union sollte daher als „Kriminalitätsbereich“ im Sinne des Artikels 83 Absatz 1 AEUV festgestellt werden, da er die…
Der Verstoß gegen restriktive Maßnahmen der Union sollte als Kriminalitätsbereich festgestellt werden, um die wirksame Umsetzung der Politik der Union im…
Der Verstoß gegen restriktive Maßnahmen der Union zählt zu den Bereichen besonders schwerer Straftaten und ist hinsichtlich der Schwere mit den bereits in…
Das Ziel dieses Beschlusses, nämlich die Feststellung des Verstoßes gegen restriktive Maßnahmen der Union als ein Kriminalitätsbereich, der die Kriterien nach…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.