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Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 2 des Beschlusses (GASP) 2017/2315 bestimmt, dass die Liste der Projektmitglieder jedes einzelnen Projekts dem Beschluss des Rates nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe e beigefügt wird.
Der Rat überprüft jährlich spätestens bis November den Beschluss (GASP) 2018/340 und aktualisiert ihn gegebenenfalls. Die aktualisierte Liste der…
Gemäß Artikel 5 Absatz 2 des Beschlusses (GASP) 2017/2315 können die Projektmitglieder einstimmig untereinander vereinbaren, andere teilnehmende Mitgliedstaaten…
Artikel 2 erhält folgende Fassung: Die Liste der Projektmitglieder für jedes einzelne Projekt ist in Anhang I wiedergegeben.“
Die Befugnis zur Änderung der Listen in den Anhängen IV und V der vorliegenden Verordnung sollte vom Rat ausgeübt werden, um Kohärenz mit dem Verfahren zur…
Nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe g des Beschlusses (GASP) 2017/2315 sollte der Rat zu gegebener Zeit gemäß Artikel 9 und insbesondere Artikel 9 Absatz 1, und…
Laut Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe f jenes Beschlusses legt der Rat gemeinsame Vorschriften für die Steuerung von Projekten fest, welche die teilnehmenden…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.