Erwägungsgrund 4 32018D0909
Gemäß Nummer 12 der Empfehlung des Rates vom 6. März 2018 zu einem Fahrplan für die Umsetzung der SSZ sollten die gemeinsamen Vorschriften für Projekte vom Rat bis Juni 2018 angenommen werden. Sie sollten einen Rahmen bilden, der eine kohärente und einheitliche Umsetzung der Projekte der SSZ sicherstellt und in dem die Modalitäten festgelegt sind, nach denen der Rat im Einklang mit Artikel 5 Absatz 3 des Beschlusses (GASP) 2017/2315 regelmäßig über die Entwicklung der einzelnen Projekte zu unterrichten ist und die erforderliche Aufsicht wahrnimmt. Diesbezüglich sollten die Aufgaben und Verantwortlichkeiten der teilnehmenden Mitgliedstaaten, einschließlich gegebenenfalls unter anderem der Rolle von Beobachterstaaten, und des vom Europäischen Auswärtigen Dienst (EAD), einschließlich des Militärstabs der EU (EUMS), und der die Europäische Verteidigungsagentur (EDA) gemeinsam gestellten SSZ-Sekretariats weiter präzisiert werden. Dieser Rahmen sollte zudem den teilnehmenden Mitgliedstaaten als allgemeine Richtschnur dienen, wenn sie gemäß Artikel 5 Absatz 3 des Beschlusses (GASP) 2017/2315 geeignete Modalitäten für die Ausführung ihrer Projekte ausarbeiten. In diesem Zusammenhang wird der Rat bis Juni 2018 auf die Frage der Koordinierungsfunktionen der teilnehmenden Mitgliedstaaten innerhalb der Projekte zurückkommen.