Erwägungsgrund 1 32018D0393
Mit Artikel 10 des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Marokko, im Folgenden das „Abkommen“, das mit der Verordnung (EG) Nr. 764/2006 des Rates genehmigt wurde, wird ein Gemischter Ausschuss eingesetzt, der für die Überwachung der Anwendung des Abkommens, insbesondere der Überwachung der Durchführung, der Auslegung und des reibungslosen Funktionierens, sowie erforderlichenfalls für die Neubewertung der Höhe der Fangmöglichkeiten zuständig ist.