Erwägungsgrund 2 32018D0393
Gemäß Artikel 5 des Protokolls zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Marokko zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Marokko, im Folgenden das „Protokoll“, das mit dem Beschluss 2013/785/EU genehmigt wurde, ist der Gemischte Ausschuss ermächtigt, die Fangmöglichkeiten einvernehmlich anzupassen, sofern sie mit dem Ziel der Nachhaltigkeit der marokkanischen Fischereiressourcen im Einklang stehen.