Erwägungsgrund 2 32018D0004
In der Geschäftsordnung des Gemeinsamen EWR-Ausschusses, die durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 1/94 vom 8. Februar 1994 angenommen und durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 24/2005 vom 8. Februar 2005 sowie den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. […] vom […] geändert wurde, sollte Kroatisch zu den aufgeführten Sprachen hinzugefügt werden. Daher sollte die Aufzählung der Sprachen in der Geschäftsordnung des Gemeinsamen EWR-Ausschusses entsprechend geändert werden.