Erwägungsgrund 3 32018D0004
Das EWR-Erweiterungsübereinkommen von 2014 ist für seine Unterzeichner seit dem 12. April 2014 vorläufig anwendbar; der vorliegende Beschluss sollte daher bis zum Inkrafttreten des EWR-Erweiterungsübereinkommens von 2014 vorläufig gelten —