Erwägungsgrund 3 32018D0416
In Anbetracht der zentralen Rolle, die der Schutz des geistigen Eigentums, insbesondere der Schutz der Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben, im internationalen Handel spielt, fällt das überarbeitete Lissabonner Abkommen unter die gemeinsame Handelspolitik der Union. Das überarbeitete Lissabonner Abkommen betrifft speziell den internationalen Handel, weil es im Wesentlichen diesen fördern und erleichtern soll und sich direkt und sofort auf ihn auswirkt. Gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) fällt die gemeinsame Handelspolitik in die ausschließliche Zuständigkeit der Union. Folglich fällt auch die Aushandlung des überarbeiteten Lissabonner Abkommens in die ausschließliche Zuständigkeit der Union.