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Schweden übermittelt der Kommission jedes Jahr vor dem 1. Juni als Teil der Informationen nach Artikel 143 Absatz 2 der Beitrittsakte Informationen über die Durchführung der gemäß diesem Beschluss gewährten Beihilfe im vorangegangenen Kalenderjahr. Die Informationen betreffen insbesondere:
die Angabe der Gemeinden, in denen die Beihilfe gezahlt wurde, in Form einer detaillierten Karte und gegebenenfalls weiterer Daten;
die Gesamterzeugung im Berichtsjahr für die gemäß diesem Beschluss beihilfefähigen Teilregionen, ausgedrückt in Mengen der einzelnen Erzeugnisse gemäß Anhang II;
die Gesamtzahl der Produktionsfaktoren und Mengen, die Zahl der beihilfefähigen Produktionsfaktoren und Mengen und die Zahl der geförderten Produktionsfaktoren und Mengen je Produktionssektor gemäß Anhang II, aufgeschlüsselt nach Erzeugnissen innerhalb jedes Sektors, und Angabe aller Überschreitungen der zulässigen jährlichen Höchstzahl an Produktionsfaktoren und Mengen, sowie die Beschreibung eventueller Maßnahmen, die getroffen wurden, um eine solche Überschreitung zu vermeiden;
die insgesamt ausgezahlte Beihilfe, der Gesamtbeihilfebetrag je Beihilfeart und die Erzeugungsart, die je Produktionsfaktor/anderer Einheit an die Begünstigten ausgezahlten Beträge sowie die Kriterien für die Staffelung der Beihilfebeträge nach Teilregionen und Arten landwirtschaftlicher Betriebe oder auf der Grundlage anderer Erwägungen;
das angewandte Zahlungssystem mit Angaben zu Vorauszahlungen auf der Grundlage von Schätzungen, Schlusszahlungen sowie festgestellten Überzahlungen und deren Wiedereinziehung;
in den unter diesen Beschluss fallenden Verwaltungseinheiten gezahlte Beihilfebeträge gemäß Artikel 32 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013;
Verweise auf die nationalen Rechtsvorschriften, auf deren Grundlage die Beihilfe durchgeführt wird.
Vor dem 1. Juni 2023 legt Schweden der Kommission zusätzlich zum Jahresbericht für das Jahr 2022 einen Bericht für den Fünfjahreszeitraum vom 1. Januar 2018 bis zum 31. Dezember 2022 vor. Dieser Bericht umfasst auch die gemäß der Entscheidung K(2010) 6050 in den Jahren 2016 und 2017 gewährte Stützung. Dieser Bericht enthält insbesondere folgende Angaben:
die in dem Fünfjahreszeitraum insgesamt gezahlte Beihilfe und deren Aufteilung auf die einzelnen Beihilfearten, Erzeugungsarten und Teilregionen;
für jede Beihilfeart die jährlichen Gesamtproduktionsmengen und für den Fünfjahreszeitraum die Zahl der Produktionsfaktoren und das Einkommensniveau der Landwirte in den beihilfefähigen Gebieten;
die Entwicklung der landwirtschaftlichen Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung vor dem Hintergrund der sozialen und wirtschaftlichen Gegebenheiten in den nördlichen Gebieten;
die Auswirkungen der Beihilfe auf den Umweltschutz und die Erhaltung der Landschaft;
Vorschläge für die mittelfristige Weiterentwicklung der Beihilfe auf der Grundlage der im Bericht vorgelegten Daten.
Schweden legt diese Daten in einer Form vor, die mit den in der Union verwendeten statistischen Standards kompatibel ist.
Schweden ergreift alle erforderlichen Maßnahmen, um diesen Beschluss und geeignete Kontrollmaßnahmen bei den Beihilfeempfängern umzusetzen.
Die Kontrollmaßnahmen müssen so weit wie möglich mit den im Rahmen der Stützungsregelungen der Union angewandten Kontrollsystemen abgestimmt sein.
die insgesamt ausgezahlte Beihilfe, der Gesamtbeihilfebetrag je Beihilfekategorie und die Erzeugungsart, die pro Produktionsfaktor/anderer Einheit an die…
Informationen über die vom Mitgliedstaat für die Zwecke des Artikels 4 Absatz 1 getroffenen Maßnahmen;
Kurzinformationen über die gemäß Artikel 8 Absatz 4 und Artikel 10 Absätze 2 und 3 getroffenen Maßnahmen, einschließlich Informationen über die Art der…
Schweden sollte sicherstellen, dass geeignete Kontrollmaßnahmen bei den Beihilfeempfängern durchgeführt werden. Um die Wirksamkeit dieser Maßnahmen und die…
Bei der Ausführung der unter diese Richtlinie fallenden Tätigkeiten kann die Kommission auf technische und/oder administrative Unterstützung zurückgreifen, die…
Prüfung von Maßnahmen zur Gewährleistung der Einhaltung der geltenden Vorschriften, einschließlich gemeinsamer Kontroll- und Überwachungsprogramme und des…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.