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Auf der Grundlage der Informationen über die Beihilferegelung gemäß Artikel 4 und unter Berücksichtigung des nationalen und europäischen Kontexts der landwirtschaftlichen Erzeugung sowie anderer relevanter Faktoren legt Schweden der Kommission im Jahr 2022 geeignete Vorschläge für eine Änderung und eine fünfjährige Verlängerung der im Rahmen dieses Beschlusses genehmigten Beihilfe vor.
Beschließt die Kommission, diesen Beschluss zu ändern, insbesondere auf der Grundlage von Änderungen der gemeinsamen Marktorganisationen oder der Regelung für Direktbeihilfen oder bei Änderung der Höhe etwaiger genehmigter einzelstaatlicher Beihilfen zugunsten der Landwirtschaft, so kommt jede Anpassung der mit diesem Beschluss genehmigten Beihilfen erst ab dem Jahr zur Anwendung, das auf das Jahr des Erlasses des Änderungsaktes folgt.
Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission spätestens sechs Monate nach Abschluss eines Geschäftsjahres über den Betrag und die Berechnung der während…
Beschließt die Kommission, diesen Beschluss zu ändern, insbesondere bei Änderungen der gemeinsamen Marktorganisationen oder der Regelung für Direktbeihilfen…
Für den Fall, dass der Gerichtshof das Urteil des Gerichts in der Rechtssache T-793/14 aufhebt und beschließt, den Beschluss C(2014) 5083 zu bestätigen, erhält…
Gemäß Artikel 143 Absatz 2 der Beitrittsakte muss Schweden der Kommission über die Umsetzung und die Auswirkungen der Beihilfe Bericht erstatten. Um die…
Schweden ist es gestattet, im Zeitraum vom 1. Januar 2018 bis zum 31. Dezember 2022 die Regelung für langfristige Beihilfen zugunsten der Landwirtschaft in…
Die gemäß den Artikeln 1 und 2 erlassenen Verordnungen können aufgehoben oder geändert werden, wenn sich die Umstände in Bezug auf einen für ihren Erlass…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.