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Mit der Entscheidung 96/228/EG genehmigte die Kommission die Regelung für langfristige Beihilfen Schwedens zugunsten der Landwirtschaft in den nördlichen Gebieten (im Folgenden „Beihilferegelung für die nördlichen Gebiete“), die Schweden gemäß Artikel 143 der Beitrittsakte im Hinblick auf eine Genehmigung nach Artikel 142 der Beitrittsakte angemeldet hatte. Die Entscheidung 96/228/EG wurde durch die Entscheidung K(2010) 6050 der Kommission ersetzt. Die letztgenannte Entscheidung wurde zuletzt mit Durchführungsbeschluss C(2015) 6592 der Kommission geändert.
Mit der Entscheidung 95/196/EG genehmigte die Kommission die Regelung für langfristige einzelstaatliche Beihilfen zugunsten der Landwirtschaft in den nördlichen…
Auf der Grundlage der Informationen über die Beihilferegelung gemäß Artikel 4 und unter Berücksichtigung des nationalen und europäischen Kontexts der…
Schweden ist es gestattet, im Zeitraum vom 1. Januar 2018 bis zum 31. Dezember 2022 die Regelung für langfristige Beihilfen zugunsten der Landwirtschaft in…
Da die Beihilfen für die nördlichen Gebiete gemäß dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften für die…
Aufgrund der Verabschiedung der Rahmenregelung der Europäischen Union für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten 2014-2020…
Durch die langfristige einzelstaatliche Beihilfe gemäß Artikel 142 der Beitrittsakte soll gewährleistet werden, dass in den von der Kommission festgelegten…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.