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Mit der Entscheidung 95/196/EG genehmigte die Kommission die Regelung für langfristige einzelstaatliche Beihilfen zugunsten der Landwirtschaft in den nördlichen Gebieten Finnlands (im Folgenden „Beihilferegelung für die nördlichen Gebiete“), die Finnland gemäß Artikel 143 der Beitrittsakte im Hinblick auf eine Genehmigung nach Artikel 142 der Beitrittsakte angemeldet hatte. Die Entscheidung 95/196/EG wurde durch die Entscheidung K(2009) 3067 der Kommission vom 30. April 2009 ersetzt. Diese Entscheidung wurde durch den Beschluss (EU) 2018/672 der Kommission ersetzt.
Mit der Entscheidung 96/228/EG genehmigte die Kommission die Regelung für langfristige Beihilfen Schwedens zugunsten der Landwirtschaft in den nördlichen…
Da die Genehmigung Finnlands zur Durchführung der Beihilferegelung für die nördlichen Gebiete gemäß dem Beschluss (EU) 2018/672 am 31. Dezember 2021 ausläuft,…
Die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 wird wie folgt geändert: 1. Folgender Artikel wird eingefügt: "Artikel 214a Nationale Zahlungen für bestimmte Sektoren in…
Aufgrund der Verabschiedung der Rahmenregelung der Europäischen Union für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten 2014-2020…
In der Verordnung (EG) Nr. 1898/2005 der Kommission sind Durchführungsvorschriften für die Anwendung der Beihilferegelung für den Absatz von Überschüssen an…
Da die Beihilfen für die nördlichen Gebiete gemäß dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften für die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.