Art. 6 32018D0556
Polen übermittelt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe dieses Beschlusses folgende Informationen:
den vom Empfänger zurückzufordernden Gesamtbetrag (Nennbetrag und Zinsen),
eine ausführliche Beschreibung der Maßnahmen, die bereits getroffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um diesem Beschluss nachzukommen,
Unterlagen, die belegen, dass eine Rückzahlungsanordnung an den Empfänger ergangen ist.
Polen unterrichtet die Kommission über den Fortgang seiner Maßnahmen zur Umsetzung dieses Beschlusses, bis die Rückzahlung der in Artikel 1 genannten Beihilfe abgeschlossen ist. Auf einfache Anfrage der Kommission legt Polen unverzüglich Informationen über die Maßnahmen vor, die getroffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um diesem Beschluss nachzukommen. Ferner übermittelt Polen ausführliche Angaben über die Beihilfebeträge und die Zinsen, die vom Empfänger bereits zurückgezahlt wurden.