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Für diesen Beschluss gelten die Begriffsbestimmungen des Artikels 2 des Beschlusses (EU, Euratom) 2017/46. Zusätzlich gelten für die Zwecke des vorliegenden Beschlusses auch die folgenden Begriffsbestimmungen:
„Krypto-Zulassungsstelle“ bezeichnet eine Funktion der Sicherheitsstelle der Kommission, die dem Generaldirektor für Humanressourcen und Sicherheit untersteht.
„Externe Netzwerkverbindung“ bezeichnet eine elektronische Kommunikationsverbindung zwischen dem internen Netzwerk der Kommission und einem beliebigen anderen Netzwerk, einschließlich Internet. Netzwerke Dritter, die im Rahmen eines Vertrags als Teil des internen Netzwerks der Kommission bereitgestellt werden, sind hiervon ausgenommen.
„Schlüsselhinterlegung“ bezeichnet ein Verfahren zur Speicherung der Kopien kryptografischer Schlüssel bei einer oder mehreren verschiedenen Parteien, wobei für die Trennung von Aufgabenbereichen gesorgt wird, um im Falle des Verlusts der Arbeitskopie deren Wiederherstellung zu ermöglichen. Die Schlüssel können in zwei oder mehrere Teile aufgeteilt werden, wobei jeder Teil bei einer anderen Partei hinterlegt wird, um sicherzustellen, dass nicht eine Partei über den vollständigen Schlüssel verfügt.
„RASCI“ ist eine Abkürzung für die Zuweisung von Zuständigkeiten auf der Grundlage folgender Attribute:
„zuständig“ (responsible, R) bedeutet, verpflichtet zu sein, zu handeln und Entscheidungen zu treffen, um verlangte Ergebnisse zu erzielen;
„verantwortlich“ (accountable, A) bedeutet, rechenschaftspflichtig für Handlungen, Entscheidungen und Leistungen zu sein;
„unterstützend“ (supports, S) bedeutet, verpflichtet zu sein, mit der zuständigen Person zusammenzuarbeiten, um eine Aufgabe zu erfüllen;
„beratend“ (consulted, C) bedeutet, für Ratschläge oder eine Meinung herangezogen zu werden;
„informiert“ (informed, I) bedeutet, auf dem neuesten Stand relevanter Informationen zu sein.
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