Erwägungsgrund 3 32018D0655
In diesem Zusammenhang ist es angebracht, weitere restriktive Maßnahmen in Form eines Verbots der Ausfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck an militärische und grenzschutzpolizeiliche Endnutzer sowie in Form von Beschränkungen der Ausfuhr von Ausrüstung zur Kommunikationsüberwachung, die zur internen Repression verwendet werden könnte, sowie der militärischen Ausbildung und militärischen Zusammenarbeit zu verhängen.