Erwägungsgrund 4 32018D0655
Darüber hinaus sollten gezielte restriktive Maßnahmen gegen bestimmte, den Streitkräften Myanmars (Tatmadaw) bzw. der Grenzschutzpolizei angehörige natürliche Personen, die für schwere Menschenrechtsverletzungen wie die Anstachelung zu Gewalt, die Diskriminierung von und Gewalt gegen Personen, die den Minderheiten in Rakhine angehören, sowie für die Behinderung der freiwilligen und sicheren Rückkehr von aus dem Bundesstaat Rakhine Vertriebenen an ihren Herkunftsort verantwortlich sind, sowie gegen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die mit ihnen verbunden sind, verhängt werden. Gezielte restriktive Maßnahmen sollten auch gegen bestimmte, den Streitkräften Myanmars (Tatmadaw) bzw. der Grenzschutzpolizei angehörige natürliche Personen, die für die Behinderung der humanitären Hilfe für bedürftige Zivilpersonen oder die Behinderung der Durchführung unabhängiger Untersuchungen mutmaßlicher schwerer Menschenrechtsverletzungen oder -verstöße verantwortlich sind, sowie gegen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die mit ihnen verbunden sind, verhängt werden.