Erwägungsgrund 6 32018D0751
Die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien hat die erforderlichen Maßnahmen ergriffen, um die Erfüllung aller mit dem Übergang zur zweiten Phase verbundenen Verpflichtungen zu gewährleisten.
Die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien hat die erforderlichen Maßnahmen ergriffen, um die Erfüllung aller mit dem Übergang zur zweiten Phase verbundenen Verpflichtungen zu gewährleisten.