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Die Berichterstattung durch die Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie 87/217/EWG ist nach Annahme der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates , die den Ausstieg aus der Herstellung und Verwendung von rohem Asbest und asbesthaltigen Erzeugnissen in der Union vorsieht, nicht mehr notwendig. Es empfiehlt sich daher, diese Anforderungen an die Berichterstattung in der genannten Richtlinie zu streichen.
Die in der Richtlinie 94/63/EG enthaltenen Anforderungen an die Berichterstattung sind für die Zwecke der Überwachung der Umsetzung jener Richtlinie nicht…
Nach der Richtlinie 2003/87/EG müssen die Mitgliedstaaten einen Bericht über die Umsetzung der Richtlinie auf der Grundlage eines Fragebogens oder einer Vorlage…
Die Umsetzung der mit der Richtlinie 91/692/EWG eingeführten Anforderungen an die Berichterstattung ist aufwändig geworden und zeigt keine Wirkung. Außerdem…
Die Verpflichtung, die zum einen den Mitgliedstaaten auferlegt ist, Bericht über die praktische Durchführung der Richtlinien zu erstatten, und zum anderen der…
Die Richtlinie 2003/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates , die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde, wird mit der Richtlinie 2009/72/EG aufgehoben…
Die Richtlinie 2003/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates , die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde, wird mit der Richtlinie 2009/72/EG aufgehoben…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.