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Am 17. März 2017 sind bei der Union in der Sache ACCC/C/2008/32 Feststellungen des Ausschusses über den Zugang zu den Gerichten auf Ebene der Union (im Folgenden „Feststellungen“) eingegangen. In Nummer 123 der Feststellungen ist der Ausschuss zu dem Schluss gelangt, dass „die betreffende Vertragspartei den Artikel 9 Absätze 3 und 4 des Übereinkommens im Hinblick auf den Zugang der Öffentlichkeit zu den Gerichten nicht einhält, da weder die Århus-Verordnung noch die Rechtsprechung des EuGH die Verpflichtungen aus diesen Absätzen umsetzt oder diesen entspricht“. Auf der Grundlage dieser Feststellungen hat das Büro des Übereinkommens von Aarhus einen Entwurf des Beschlusses VI/8f über die Einhaltung der Verpflichtungen nach dem Übereinkommen durch die Europäische Union („Entwurf des Beschlusses VI/8f“) vorgelegt.
Am 17. März 2017 gingen bei der Union in der Sache ACCC/C/2008/32 Feststellungen in Bezug auf den Zugang zu den Gerichten auf Ebene der Union (im Folgenden…
Eine der Feststellungen in der Sache ACCC/C/2008/32, nämlich dass die Union Artikel 9 Absätze 3 und 4 des Übereinkommens von Aarhus nicht einhält, wurde in den…
Die Union hat auf der sechsten Tagung der Vertragsparteien ihre Bereitschaft geäußert, nach Mitteln und Wegen zu suchen, wie das Übereinkommen von Aarhus im…
Der Rat ersucht die Kommission, bis 30. September 2019 eine Untersuchung darüber vorzulegen, welche Möglichkeiten die Union hat, den Feststellungen des…
Artikel 9 Absätze 2 und 4 des Übereinkommens von Aarhus sieht Bestimmungen über den Zugang zu gerichtlichen oder anderen Verfahren zwecks Anfechtung der…
Am 17. Juli 2017 hat der Rat den Beschluss (EU) 2017/1346 über den im Namen der Europäischen Union auf der sechsten Tagung der Vertragsparteien des…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.