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Am 17. März 2017 reichte der Ausschuss zur Überwachung der Einhaltung bei der Union in der Sache ACCC/C/2008/32 seine Feststellungen zu dem Zugang zu den Gerichten auf Unionsebene ein. In Randnummer 123 seiner Feststellungen führte der Ausschuss zur Überwachung der Einhaltung aus, dass „die betreffende Vertragspartei Artikel 9 Absätze 3 und 4 des Übereinkommens bei dem Zugang der Öffentlichkeit zu den Gerichten nicht einhält, da weder die Aarhus-Verordnung noch die Rechtsprechung des EuGH die Verpflichtungen aus diesen Absätzen umsetzt oder diesen entspricht“.
Am 17. März 2017 gingen bei der Union in der Sache ACCC/C/2008/32 Feststellungen in Bezug auf den Zugang zu den Gerichten auf Ebene der Union (im Folgenden…
Am 17. März 2017 sind bei der Union in der Sache ACCC/C/2008/32 Feststellungen des Ausschusses über den Zugang zu den Gerichten auf Ebene der Union (im…
Am 17. März 2021 reichte der Ausschuss zur Überwachung der Einhaltung seine Feststellungen in der Sache ACCC/C/2015/128 ein. Der Ausschuss zur Überwachung der…
Eine der Feststellungen in der Sache ACCC/C/2008/32, nämlich dass die Union Artikel 9 Absätze 3 und 4 des Übereinkommens von Aarhus nicht einhält, wurde in den…
Der Standpunkt, der im Namen der Union auf der siebten Tagung der Vertragsparteien des Übereinkommens von Aarhus (im Folgenden „Tagung der Vertragsparteien“) zu…
Die Union hat auf der sechsten Tagung der Vertragsparteien ihre Bereitschaft geäußert, nach Mitteln und Wegen zu suchen, wie das Übereinkommen von Aarhus im…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.