Erwägungsgrund 4 32018D0890
Das Zusatzprotokoll sollte daher im Namen der Union hinsichtlich der Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit der Union fallen, genehmigt werden, soweit das Zusatzprotokoll diese gemeinsamen Regeln beeinträchtigen oder deren Tragweite verändern könnte. Die Mitgliedstaaten behalten ihre Zuständigkeit, soweit das Zusatzprotokoll die gemeinsamen Regeln nicht berührt oder deren Tragweite nicht verändert.