Erwägungsgrund 5 32018D0890
Nach dem Zusatzprotokoll ist jede Vertragspartei verpflichtet, eine Kontaktstelle für den Austausch von Informationen über Personen, die Auslandsreisen für terroristische Zwecke unternehmen, zu benennen. Europol sollte als Kontaktstelle für die Europäische Union benannt werden. Kontaktstellen können auch für die Mitgliedstaaten benannt werden.