Erwägungsgrund 2 32018D0929
Die Verordnung (EU) Nr. 515/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates sieht vor, dass sich die bei der Umsetzung, Anwendung und Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands assoziierten Länder an dem Instrument für die finanzielle Unterstützung für Außengrenzen und Visa beteiligen und dass Vereinbarungen über ihre Finanzbeiträge und die für eine solche Beteiligung erforderlichen zusätzlichen Regeln geschlossen werden — einschließlich Bestimmungen, die den Schutz der finanziellen Interessen der Union und die Prüfungsbefugnis des Rechnungshofs sicherstellen.