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Dieser Beschluss berührt nicht die Aufhebung der Kontrollen an den Binnengrenzen der betreffenden Mitgliedstaaten, die Gegenstand eines gesonderten Beschlusses des Rates sein sollte, der gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Beitrittsakte von 2005 einstimmig angenommen werden muss.
Die Annahme eines Beschlusses des Rates zur Festlegung des Zeitpunkts für die Aufhebung der Kontrollen an den Binnengrenzen zu Bulgarien und Rumänien wird von…
Für die Abschaffung der Kontrollen an den Binnengrenzen sollte ein gesonderter Beschluss des Rates gefasst werden. Bis zu dem in dem betreffenden Beschluss…
Für die Abschaffung der Kontrollen an den Binnengrenzen sollte ein gesonderter Beschluss des Rates angenommen werden. Bis zu dem in dem betreffenden Beschluss…
Für die Abschaffung der Personenkontrollen an den Binnengrenzen sollte ein gesonderter Beschluss des Rates gefasst werden. Bis zu dem in dem betreffenden…
Der Übergang zum Mitentscheidungsverfahren bei der Beschlussfassung über Maßnahmen nach Artikel 62 Nummer 1 des Vertrags berührt nicht die Verpflichtung des…
Zur Festlegung eines Datums für die Abschaffung der Kontrollen an den Binnengrenzen sollte ein gesonderter Beschluss des Rates angenommen werden. Bis zu dem in…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.